Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist nach § 16 Abs. 1 BEEG grundsätzlich zustimmungsfrei. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss lediglich die Inanspruchnahme sowie die voraussichtliche Dauer bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen.
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Mehrkosten infolge Bauzeitverschiebung wegen verzögerter Vergabe (BGH 08.03.2012 – VII ZR 202/09)
Der Kläger fordert von der Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung.
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Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
Dem Rausch, der mit der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 verbunden war, folgt nunmehr Katerstimmung.
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Änderungsvorbehalte unwirksam!
Jeder Bauträgervertrag, jeder Hausbauvertrag enthält Klauseln, wonach Änderungen der Bauausführung und des Materials bzw. Baustoffauswahl, soweit gleichwertig, vorbehalten bleiben.
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