Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen

Die Entscheidung des EuGH zwang das BAG zur Aufgabe seiner Rechtsprechung, wonach der Urlaub nach Ende des Übertragungszeitraums entfällt, wenn der Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraums und des vorangegangenen Urlaubsjahres dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Kehrseite dieser vom BAG aufgegebenen Rechtsprechung bestand allerdings darin, dass das BAG in der Vergangenheit den Urlaubsabgeltungsanspruch im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit als unabdingbar ansah.

Mit der Aufgabe seiner Rechtsprechung hat das BAG am 09.08.2011 entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wie jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis einer tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel unterfällt.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Macht der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch nicht innerhalb der Fristen einer zulässigen Ausschlussklausel geltend, so verfällt der Anspruch.

Besonders bitter für die betroffenen Arbeitnehmer ist, dass das BAG auch hier keinen Vertrauensschutz auf seine frühere Rechtsprechung gibt.

Mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 02.08.2006 konnte, so das BAG, jeder Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht unverändert fortgeführt würde.

Das BAG verlangt damit wieder einmal, diesmal von den Arbeitnehmern geradezu hellseherische Fähigkeiten, zumal das BAG selbst es war, das die dem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf vorangegangenen Berufungsurteile in der Revision regelmäßig aufhob (BAG 09.08.2011 – 9 AZR 475/10).

RA Raber, 14.05.2012

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