Nach den besonderen Vertragsbedingungen sollte mit der Ausführung der Arbeiten innerhalb von 14 Werktagen nach Zuschlagserteilung begonnen und diese bis spätestens 30.09.2005 abgeschlossen sein.
Nach den Ausschreibungsbedingungen war die Klägerin an ihr Angebot bis zum Ende der Zuschlagsfrist am 24.03.2004 gebunden.
Nachdem in der Folgezeit zahlreiche Nebenangebote gewertet werden mussten, erklärte sich die Klägerin auf Bitten der Beklagten mit einer Verlängerung der Bindefrist zuletzt bis zum 07.05.2004 einverstanden.
An diesem Tag erhielt die Klägerin den Zuschlag.
Weil eine der Nachunternehmerinnen der Klägerin nicht mehr bereit war, an dem vereinbarten Preis festzuhalten, musste die Klägerin ein teureres Nachunternehmen beauftragen.
Dies führte zu Mehrkosten, den Mehrvergütungsanspruch machte die Klägerin schließlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verzögerter Vergabe und Verschiebung der Ausführungszeit geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung war erfolglos. Auch die Revision wurde durch das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der BGH billigt der Klägerin ausdrücklich einen Mehrvergütungsanspruch zu.
Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung des Nachunternehmers entstandenen Kosten einerseits und denjenigen Kosten, die für die Klägerin entstanden wären, hätte es eine Verzögerung nicht gegeben.
Wäre es nicht zu der Vergabeverzögerung gekommen, so wäre der ursprüngliche Nachunternehmer an seine Preiszusage gebunden gewesen, so dass sich zu Lasten der Klägerin nach Ablauf der Preisbindung des Nachunternehmers ein Mehrkostenbetrag durch Beauftragung eines anderen Unternehmers ergab.
Die Mehrkosten sind damit eindeutig auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen und damit zu vergüten.
RA Raber, 14.05.2012