Will der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die angemeldete Elternzeit im Rahmen
des § 15 Abs. 2 BEEG verlängern, so muss dies nicht binnen der 7- Wochen- Frist angezeigt werden, ist allerdings an andere Voraussetzungen geknüpft.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Verlängerung, sondern ist gem. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden.
Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber seine Zustimmung zur begehrten Verlängerung verweigern kann, gibt das Gesetz dabei nicht vor.
Allerdings kommt es der Rspr. des BAG folgend auf eine Entscheidung unter Wahrung billigen Ermessens an, das heißt der Arbeitgeber hat sowohl seine als auch die Interessen des/ der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin zu beachten.
Folglich wird zwar den betrieblichen Belangen im Falle des Verlängerungsbegehrens von Gesetzes wegen grundsätzlicher Vorrang gewährt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht besondere Interessen von Kind und Eltern entgegenstehen.
Ob der Arbeitgeber bei der zu treffenden Entscheidung beide Interessen genügend berücksichtigt hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Der Arbeitgeber sollte daher stets alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidung über die Zustimmung einbeziehen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen, ehe eine vorschnelle Verweigerung erteilt wird, die letztlich zur gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls nachteiligen Kostenfolge führt.