Die beklagte BRD wollte es nicht hinnehmen, als der BGH bereits im Mai 2009 und später wiederholt im September 2009 entschied, dass dem Bieter bei einer verschobenen Bauzeit aufgrund verschobenen Zuschlags ein Mehrvergütungsanspruch zusteht und dies mit dem europäischen Vergaberecht sehr wohl vereinbar ist. Am 22.07.2010 entschied der BGH erneut im vorstehenden Sinn. Im Rahmen…
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Mängelbeseitigungsbereitschaft ohne wenn und aber!
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Versetzung an einen anderen Arbeitsort – zulässig ?
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Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
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