Unterhalt 2010

Zum 01.01.2010 ist das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Dieses bringt u.a.  erhebliche neue Zahlen für die Berechnung insb. von Kindesunterhalt. So wird ab 01.01.2010 nicht nur das Kindergeld um 20 Euro pro Kind angehoben sondern auch die steuerlichen Kinderfreibeträge (konkret das sächliche Existenzminimum). Letzteres hat gem. § 1612 a BGB i.V.m. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2010 zur Folge, dass auch der gesetzliche Mindestunterhalt und die darauf aufbauenden Bedarfsätze nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2010 erheblich steigen werden.

In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies Folgendes:

1. Kindergeld

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind
2009 164 EUR 164 EUR 170 EUR 195 EUR
2010 184 EUR 184 EUR 190 EUR 215 EUR


2. Mindestunterhalt 2010

Jahr Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle

(Nettoeinkommen des Barunterhaltspflicht)

1. Altersstufe
0 - 5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

2. Altersstufe
6 - 11

(6. bis 12. Geburtstag)

3. Altersstufe
12 - 17

(12. bis 18. Geburtstag)

2009 1 (bis 1.500 EUR) 281 EUR 322 EUR 377 EUR
2010 1 (bis 1.500 EUR) 317 EUR 364 EUR 426 EUR

 

3. Mindestunterhalt nach hälftiger Kindergeldanrechnung
(entspricht der Einkommensgruppe 1 bis 1500 EUR nach der DT)

Jahr Kind 1. Altersstufe
0 - 5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

2. Altersstufe
6 - 11

(6. bis 12. Geburtstag)

3. Altersstufe
12 - 17

(12. bis 18. Geburtstag)

2009 1.+2. 199 EUR (281-82) 240 EUR (322-82) 295 EUR (377-82)
3. 196 EUR (281-85) 237 EUR (322-85) 292 EUR (377-85)
4. 183,50 EUR (281-97,50) 224,50 EUR (322-97,50) 279,50 EUR (377-97,50)
2010 1.+2. 225 EUR (317-92) 272 EUR (364-92) 334 EUR (426-92)
3. 222 EUR (317-95) 269 EUR (364-95) 331 EUR (426-95)
4. 209,50 EUR (317-107,50) 256,50 EUR (364-107,50) 318,50 EUR 426-107,50)

Die neue Düsseldorfer Tabelle, welche rückwirkend ab dem 01.01.2010 gelten wird, ist noch nicht veröffentlicht, so dass wir uns vorstehend darauf beschränkt haben, die bislang nach der neuen Gesetzeslage bekannten Zahlen jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen.

Die vorstehenden Zahlen sind nur ein Teil der Unterhaltsberechnung. Neben dem Bedarf des Kindes ist auch die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der hier bislang geltende sog. kleine u./o. notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt derzeit 900 EUR. Es ist geplant diesen in den Unterhaltsleitlinien für das Jahr 2010 auf 950 EUR zu erhöhen, was, sollte es wirklich dazu kommen, insb. in den neuen Bundesländern zu einer erheblichen Zunahme sog. Mangelfälle führen wird.

Für das Jahr 2010 gilt danach, dass es sich für jeden lohnt den zu zahlenden Kindesunterhalt überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Änderung nur in Ausnahmefällen möglich ist, so dass schneller Handlungsbedarf besteht. Herr Rechtsanwalt Frank Prescher steht hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.

RA Prescher, 04.01.2010

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