Abgesehen von dem Ärgernis, dass der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist, hält sich die Belastung für den Arbeitgeber in Grenzen.
Was ist aber mit den Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers?
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war bis zum 23.03.2009 eindeutig.
War der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres arbeitsunfähig krank und schied er bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so stand ihm ein Abgeltungsanspruch nicht zu.
Aufgrund eines Vorlagebeschlusses an den EuGH und dessen Entscheidung vom 20.01.2009 musste das BAG seine ständige Rechtsprechung ändern (BAG Urteil vom 24.03.2009 -9 AZR 983/07).
Danach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei dauerhafter Erkrankung nicht.
Betroffen von dieser Rechtsprechung sind allerdings lediglich die gesetzlichen Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie nach § 125 SGB IX für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Ein darüber hinaus gewährter vertraglicher Urlaubsanspruch verfällt.
Diese Rechtsprechungsänderung hat zur Folge, dass auch langjährig erkrankte Arbeitnehmer Urlaubsansprüche für die Vergangenheit geltend machen können.
Ein Schutz des Vertrauens der hiervon betroffenen Arbeitgeber auf die bisherige Rechtsprechung des BAG besteht nicht.
Allerdings beschäftigt sich der EuGH derzeit aufgrund eines Vorlagebeschlusses des LAG Hamm vom 15.04.2010 mit der Frage, ob tatsächlich unbegrenzt für die Vergangenheit Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können.
Im Schlussantrag der Generalanwältin der EuGH vom 07.07.2011 wird eine Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 18 Monate befürwortet.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
RA Raber