Das Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit theoretisch ohne Begrenzung mit Sachgrund ein Arbeitverhältnis zu befristen.
Liegt ein Sachgrund nicht vor, so ist eine Befristung ebenfalls möglich, beschränkt allerdings auf zwei Jahre, innerhalb denen eine Befristung drei Mal möglich ist.
Oft wird allerdings übersehen, dass eine sachgrundlose Befristung dann ausscheidet, wenn zuvor zu dem betroffenen Arbeitnehmer bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Vom Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, wie lange ein solches „Zuvor-Beschäftigungsverhältnis“ bestanden hat und wie viel Zeit seit dessen Beendigung vergangen ist.
Dies wirkt sich gerade in großen Betrieben negativ auf die Bereitschaft von Arbeitgeber aus, befristete Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern einzugehen, da die geringfügigste Vorbeschäftigung automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung und zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt.
Mehrfach hat sich der Gesetzgeber vorgenommen das TzBfG dementsprechend zu ändern.
Geschehen ist leider nichts, weshalb das BAG nunmehr in einer Entscheidung vom 06.04.2011 in entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften eine mindestens dreijährige Unterbrechung ausreichen lässt, um ein „Zuvor-Arbeitsverhältnis“ auszuschließen.
War der Arbeitnehmer mithin in den vergangenen drei Jahren nicht im Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, so kann erneut sachgrundlos befristet eingestellt werden (BAG vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09).
RA Raber