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Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG): Bauträger haftet!

Gem. § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines Verleihers wie ein Bürge dafür, dass dieser das Mindestentgelt oder Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entrichtet.
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Kündigung wegen Religionsausübung

Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu, die diesen wegen seiner religiösen Überzeugungen in einen Gewissenskonflikt bringt, dann kann der Arbeitnehmer die Ausführung dieser Tätigkeit verweigern.
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