Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten sind Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach dem Erwerb der Unterliegerwohnung durch den Eigentümer, ist die Oberliegerwohnung mit Teppichboden ausgestattet worden. Nach einem Mieterwechsel in der Oberliegerwohnung stattet der neue Mieter diese Wohnung mit Parkett aus. Hierbei ist unbeachtlich, ob es sich um Parkett, Laminat oder Fliesen handelt.
Die Eigentümer der Unterliegerwohnung begehren nunmehr vom Eigentümer der Oberliegerwohnung eine Verbesserung des Trittschallschutzes. Dies verwehrt der BGH mit o. g. Entscheidung.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass auch wenn die Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG von ihrem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen dürfen, dass ein geordnetes Zusammenleben ungestört möglich ist, sind die veränderten Geräuschentwicklungen durch Austausch des Fußbodenbelags dann hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der im Zeitpunkt des Baujahres des Gebäude gültigen Vorschriften halten.
Der BGH nimmt hierbei Bezug auf die DIN 4109 und stellt fest, dass die subjektiv erhöhte Wahrnehmung von Geräuschen durch Einbringung des neuen Fußbodenbelages sich "gerade so noch" im Rahmen der DIN hält. Ein Anspruch der Eigentümer auf Aktualisierung des Schallschutzes besteht nicht. Solange also eine Veränderung des Trittschallschutzes ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt, sind die mit unterschiedlichen Bodenbelägen einhergehenden Geräuschentwicklungen hinzunehmen.
Eine "Veränderungssperre" dahingehend, dass ein erreichter Trittschallschutz nicht mehr zu unterschreiten ist, gibt es nicht. Vielmehr brauchen nur die im Errichtungs- oder Umbauzeitpunkt geltenden DIN-Vorschriften eingehalten zu werden. Solange sich der Trittschall auch nach Änderung des Bodenbelags im Rahmen dieser Vorgaben hält, sind diese Änderungen hinzunehmen.
RA Offermanns, 10.09.2012