Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG): Bauträger haftet!

Hierzu gehören insbesondere die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). 
Im entschiedenen Fall hatte der Bauträger ein deutsches Unternehmen mit der Erbringung von Rohbauarbeiten beauftragt, welches wiederum ein polnisches Unternehmen als Nachunternehmen band.
 
Dieses Unternehmen nahm zwar am Urlaubskassenverfahren teil, entrichtete jedoch seine Beiträge nicht vollständig.
 
Hierauf wurde der Bauträger im Rahmen der Bürgenhaftung durch die ULAK in Anspruch genommen.

Der Bauträger verteidigte sich in erster Linie damit, dass er nicht Bauunternehmer im Sinne von § 14 AEntG sei, sondern selbst Bauherr, denn er baue als Bauträger auf eigenem Grund.

 
Das BAG folgte dem nicht.
 
Der Bauträger ist kein Bauherr, da er nicht Letztbesteller ist.

Bauherr ist, wer seinen eigenen Bedarf befriedigt.


Ein Bauträger errichtet Gebäude, um sie gewinnbringend zu veräußern.

 
Er ist daher mit einem Generalunternehmer vergleichbar.
 
Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit steht die Beauftragung von Bauleistungen als wesentlicher und unmittelbarer unternehmerischer Gegenstand.
 
Dass er auf eigenen, nicht wie der Generalunternehmer auf fremden Grund baut, spielt keine Rolle.
 
Bauträgern ist daher dringend anzuraten, zukünftig sich die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ihrer Partnerbauunternehmen und deren Nachunternehmern geben zu lassen, um unangenehme Überraschungen von Soka-Bau, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft etc. zu vermeiden.
 
BAG Urteil vom 16.05.2012 – 10 AZR 190/11
 
03.09.2012          Manfred Raber
                            Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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