Verstoß gegen das Schmiergeldverbot – fristlose Kündigung

Der Bauunternehmer rechnete die Leistungen sodann gegenüber einer Geschäftspartnerin des Arbeitsgebers des Klägers ab.Nachdem die Sache herauskam, kündigte der Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer fristlos wegen des Verdachts der Vorteilsannahme.
In seiner Kündigungsschutzklage führte der Arbeitnehmer unter anderem aus, er habe von der Abrechnung der Bauleistungen gegenüber der Geschäftspartnerin seines Arbeitgebers nichts gewusst, sein Arbeitgeber sei darüber hinaus hierdurch nicht geschädigt worden.
Seiner Klage blieb der Erfolg versagt.
Lässt sich der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Aufgaben Vorteile versprechen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihm in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, so liegt darin ein Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot, weshalb ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegeben ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich geschädigt wurde.
Es reicht aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, dass der den Vorteil Annehmende nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers vertritt.
Vorliegend hat der Arbeitnehmer es zugelassen, dass seine Loyalität beeinflusst wurde, wodurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2012 – 6 SA 1081/11).
03.09.2012          Manfred Raber
                            Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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