Der Bauvertrag, ein Formularvertrag enthält folgende Klausel:
„Auf die Kosten der vom AG abgeschlossenen Bauwesenversicherung sowie auf die Verbrauchskosten (z.B. Strom, Wasser) und etwaigen Kosten für Messer und Zähler werden bei der Schlussrechnung pauschal 1,8 % der Auftragssumme vom Vergütungsanspruch des AN in Abzug gebracht“.
Entsprechend der Klausel zieht der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers 1,8 % ab, der Auftragnehmer klagt.
Das Kammergericht in Berlin gibt dem Auftragnehmer recht. Er sieht in der vorgenannten Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, weshalb die Klausel unwirksam ist.
Der verbrauchsunabhängige Abzug in Höhe von vorliegend 1,8 % der Auftragssumme lässt zum einen keinen Bezug zur tatsächlichen Höhe der dem Auftraggeber entstandenen Kosten erkennen, zum anderen berücksichtigt er nicht, welchen Anteil mehrere Auftragnehmer an den Gesamtkosten haben.
Obschon der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Klauseln hinsichtlich der Umlage als pauschaliertes Entgelt von der AGB-Kontrolle ausgenommen hat, haben in den vergangenen Jahren immer mehr Obergerichte deren Unwirksamkeit bejaht, wenn sich die umgelegten Kosten nicht am tatsächlichen Verbrauch auf der Baustelle orientieren. Gleiches gilt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, ob überhaupt Kosten entstanden sind.
Konsequenterweise hat das OLG Dresden in einer aktuellen Entscheidung die Umlagefähigkeit von Kosten der Bauwesenversicherung verneint, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat (siehe Beitrag auf dieser Website).
Gerade bei hohen Auftragssummen empfiehlt es sich daher, zukünftig Abzüge nicht widerspruchslos hinzunehmen. Zumindest eröffnen die obergerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Jahren ergangen sind, so auch die Vorliegende Verhandlungsspielraum.