Ohne Bauwesenversicherung kein Abzug von der Schlussrechnung!

Kein gewerblicher Bauvertrag ohne Abzüge für Baumedien und Bauwesenversicherung.

Meist werden diese Abzüge stillschweigend geschluckt, da es sich im Vergleich zu der Schlussrechnungssumme um kleine Beträge handelt. Dabei lohnt es sich genauer hinzusehen.

Zieht der Auftraggeber einen Abzug für Bauwesenversicherung ab, da dieser nach dem Bauvertrag vereinbart ist, ohne eine Bauwesenversicherung abgeschlossen zu haben, so ist dieser Abzug unberechtigt.

Zwar sind entsprechende Klauseln im Vertrag wirksam, jedoch kann der Abzug von der Schlussrechnung nur dann erfolgen, wenn dem Auftraggeber tatsächlich Kosten für eine Bauwesenversicherung entstanden sind.

Es lohnt sich daher entsprechende Streichungen nicht hinzunehmen, solange kein Nachweis über den Abschluss einer Bauwesenversicherung vorliegt.

Rechtsanwalt Raber, 17.03.2025

(OLG Dresden Urteil vom 09.05.2023-14 U 1343/22)

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