Behinderungsanzeige ist zu begründen!

Geklagt:

Der Auftraggeber macht Schadensersatzansprüche infolge Verzuges gegen den Auftragnehmer geltend. Dieser wendet ein, dass der Fertigstellungstermin zwar unstreitig überschritten worden sei, ursächlich hierfür jedoch das Fehlen einer ausführungsreifen Ausführungsplanung gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Auftragnehmer Behinderung angezeigt. Unter anderem aus diesem Grund sei es daher nicht zum Verzugseintritt gekommen.

Entschieden

Das OLG Dresden gab dem Auftraggeber Recht. Der bloße Hinweis des Auftragnehmers auf eine unvollständige Ausführungsplanung änderte an seinem Verzug nichts, denn der Auftragnehmer hatte es versäumt, konkret in seiner Behinderungsanzeige darzulegen, was an der Ausführungsplanung fehlte, weshalb dies zu einer Verzögerung geführt habe, bis wann die Ausführungsplanung vorgelegt werden müsse und wie sich die verspätete Vorlage der Ausführungsplanung auf die Leistungserbringung auswirke.

Kommentiert:

Die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers ist ein wichtiges Instrument für den Auftragnehmer. Er schützt sich damit vor der späteren Inanspruchnahme infolge Verzuges und kann mit der Behinderungsanzeige gegebenenfalls Mehrvergütungsansprüche infolge Bauzeitverzögerung begründen. Umso wichtiger ist es für den Auftragnehmer, dass er dieses Instrument auch sachgerecht nutzt. Die Funktion der Behinderungsanzeige besteht darin, den Auftraggeber zu warnen und ihm damit zugleich die Möglichkeit zu geben, die Behinderung abzustellen. Dies macht es denknotwendig erforderlich, dass dem Auftraggeber konkret mitgeteilt wird, worin die Baubehinderung liegen soll, damit der Auftragnehmer weiß, was er tun soll, um diese zu beseitigen. Des Weiteren muss dem Auftragnehmer deutlich gemacht werden, welche Dimension die Baubehinderung hat, insbesondere welche Folgen sich für eine etwaige Bauzeitverlängerung oder Schadensersatz ergeben. Die häufig verwendete bloß floskelhafte Baubehinderungsanzeige, die in vielen Fällen lediglich dem Zweck dient, den Ball ins Aus zu schießen, führt zu nichts.

RA Raber, 08.04.2024

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021 - 13 U 1583/18

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZR 823/21

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