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Mangelhafter Schallschutz durch einschalige Trennwand

Ein Bauträger hatte Reihenhäuser errichtet und dabei die Trennwände in einschaliger Bauweise ausgeführt. Dieser Ausführung entsprach auch die Baubeschreibung. Der Bauherr machte aufgrund unzureichenden Schallschutzes seines Mängelrechte geltend und nahm den Bauträger für die Kosten in Anspruch, die für das Anbringen von schalldämmenden Vorsatzschalen entstehen sowie des merkantilen Minderwertes. Landgericht und Oberlandesgericht folgten der Auffassung…
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