Mangelhafter Schallschutz durch einschalige Trennwand

Ein Bauträger hatte Reihenhäuser errichtet und dabei die Trennwände in einschaliger Bauweise ausgeführt.
Dieser Ausführung entsprach auch die Baubeschreibung.

Der Bauherr machte aufgrund unzureichenden Schallschutzes seines Mängelrechte geltend und nahm den Bauträger für die Kosten in Anspruch, die für das Anbringen von schalldämmenden Vorsatzschalen entstehen sowie des merkantilen Minderwertes.

Landgericht und Oberlandesgericht folgten der Auffassung des Bauherren und verurteilten den Bauträger.

Dabei kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung nicht an.

Wer eine Bauleistung schuldet, schuldet einen werkvertraglichen Erfolg.

Ist nichts anderes vereinbart, so sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.

Vorliegend führte die einschalige Bauweise zu einer Absenkung des Schallschutzes über das nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldete Maß.

Dass die Leistungsbeschreibung von einschaliger Bauweise spricht, hilft dem Bauträger nicht, denn von einem Erwerber als Laien kann nicht erwartet werden, dass er hieraus bereits ableitet, dass von den Regeln der Technik negativ abgewichen wird.

Wenn der Werkunternehmer von den Regeln der Technik abweichen will, so muss er dies unzweideutig mit dem Auftraggeber vereinbaren. Geschieht dies nicht, haftet der Werkunternehmer/Bauträger.

Käufer von Reihenhauswohnungen, die über mangelnden Schallschutz klagen, müssen sich daher nicht auf die Leistungsbeschreibung verweisen lassen.

OLG Düsseldorf Urteil vom 23.10.2012-23 U 112/11

RA Raber, 14.08.2013

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