Gemäß § 9 Nr. 3 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb der Grundsatz des „Equal Pay and Equal Treatment“. Der Leiharbeitnehmer ist so zu stellen, wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Dies gilt für alle wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich vor allen Dingen des Arbeitsentgelts. Eine Ausnahme lässt das Gesetz zu: Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Regelungen zulassen.…
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