Arbeitsrecht: Beleidigung des Personalleiters – außerordentliche Kündigung

Der Arbeitnehmer wandte sich an den Personalleiters des Arbeitgebers mit folgendem Schreiben:
„…des weiteren möchte ich nun noch einmal auf unser oben genanntes Personalgespräch eingehen, insbesondere auf die von Ihnen getätigte Aussage: „Wir wollen nur gesunde und voll einsetzbar Mitarbeiter.“ Diese Aussage ist in meinen Augen vergleichbar mit Ansichten und Verfahrensweisen aus dem DrittenReich und gehört eigentlich auf die Titelseiten der Tageszeitungen sowie in weiteren Medien!“

Der Arbeitgeber nahm das Schreiben zum Anlass das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und sind an sich geeignet eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Vergleich mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime stellt eine grobe Beleidigung dar.

Dabei hat der Arbeitnehmer die Grenze zwischen einer vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckten Kritik und einer Schmähung des Arbeitgebers eindeutig überschritten, weil es ihm nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache ging, sondern um die bloße Diffamierung des Personalleiters.
Im Rahmen der Interessenabwägung, die ebenfalls zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeht, betont das BAG, dass die Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs unionrechtskonform ist und nicht eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer darstellt (BAG 07.07.2011-2 AZR 355/10).

RA Raber, 11.01.2012

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben