Arbeitsrecht: Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

Am 22.11.2011 hat der EuGH die vom Gerichtshof geöffnete Büchse der Pandora wieder halbwegs geschlossen.

Zur Erinnerung:

Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, so stellt sich die Frage, ob sein Urlaub spätestens nach dem Übertragungszeitraum also nach dem 31.03. eines Jahres für das Vorjahr verfällt oder nicht.

Das BAG hat in seiner ständigen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des EuGH im Jahre 2009 einen Verfall bejaht.

Nachdem der EuGH den Verfall des Urlaubs bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verneint hatte und das BAG seine Rechtsprechung dementsprechend ändern musste, sahen sich Arbeitgeber mit langzeiterkrankten Arbeitnehmern einer wahren Lawine von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen gegenüber.

Viele Arbeitgeber hatten langzeiterkrankten Arbeitnehmern im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des BAG nicht gekündigt, zumal eine Belastung durch Entgeltfortzahlung von diesen Arbeitnehmern ohnehin nicht ausging.

Am 22.11.2011 hat der EuGH seine Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht gedeckelt.

Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen danach bei dauerhafter Erkrankung nur für einen zurückliegenden Zeitraum von 15 Monaten nicht.

Diese 15 Monate ergeben sich aus der Summe der Monate eines Jahres und dem Übertragungszeitraum von drei Monaten.

Als erstes Arbeitsgericht in Deutschland hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart am 21.12.2011, der Rechtsprechung des EuGH folgend, der Klage eines Arbeitnehmers im Umfang von 15 Monaten stattgegeben und die Klage darüber hinaus abgewiesen.

RA Raber, 03.01.2012

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