Beauftragt der Bauherr eine Fachfirma mit der Planung und Errichtung einer PV-Dachanlage und kommt es nach Ablauf von zwei Jahren zu Ausfällen der Anlage oder einzelner Bestandteile aufgrund von Mängeln, so stellt sich die Frage nach der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.
Noch im Jahr 2013 vertrat der BGH die Auffassung, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren greift. Eine fünfjährige Gewährleistungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn die PV-Anlage dem Gebäudezweck zu dienen bestimmt ist. Dies war nach Auffassung des zuständigen Senats des BGH jedoch nur dann der Fall, wenn die PV-Anlage für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Nutzbarkeit des Gebäudes von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12).
Relevant wurde dies dann, wenn die Solarmodule selbst Bestandteil der Dachkonstruktion waren.
Nach dieser Rechtsprechung verblieb es für zahlreiche PV-Anlagen, soweit sie auf Dächern errichtet waren, bei der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Dies war für Bauherrn betrüblich, denn die teilweise üppigen Produktgarantien der Hersteller für Module, Wechselrichter, Montagegestelle oder Speicherbatterien halfen meist nicht weiter. Zum einen betraf dies nur einzelne Komponenten, zum anderen war die Haftung durch Kleingedrucktes eingeschränkt und schließlich hatten die Hersteller oftmals ihren Sitz im Ausland und waren für den deutschen Bauherrn gar nicht greifbar.
Dies änderte sich, nachdem der BGH im Jahr 2016 entschied, dass bei Errichtung von Aufdachanlagen, eine, für Bauwerke typische Risikolage vorliegt, weshalb die Anwendung der für Bauwerke maßgeblichen fünfjährigen Gewährleistungsfrist gilt. Im entschiedenen Fall, einer PV-Anlage auf dem Flachdach einer Tennishalle, musste zur Befestigung der Unterkonstruktion in die Bausubstanz durch die Dachdeckung hindurch eingegriffen werden. Voraussetzung ist dabei, dass die PV-Anlage zum einen fest eingefügt ist, zum anderen dem Zweck des Gebäudes dient (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13).
Im Jahr 2019 ging der BGH einen Schritt weiter und bestätigte die fünfjährige Verjährungsfrist bei einer PV-Dachanlage mit der Begründung, dass bei einer in die Gebäudefassade integrierten
PV-Anlage das allgemeine Risiko der späten Erkennbarkeit von Mängeln vorliege, weshalb die fünfjährige Gewährleistungsfrist gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17).
Hierauf aufbauend gelangt das OLG Schleswig in einer aktuellen Entscheidung zu der Feststellung, dass die Aufstellung einer PV-Anlage, die fest mit dem Dach verbunden ist, ein Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt und damit die fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt (OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20).
Den vorgenannten Entscheidungen lässt sich eine eindeutige Tendenz entnehmen, die wohl auch auf die Aufdachanlagen des Häusle-Bauers übertragen werden kann.
Rechtsanwalt Raber/Erfurt 24.04.2024
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13
BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17
OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20