Dem Arbeitnehmer wurde ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen.
Im Arbeitsvertrag heißt es, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die private Nutzung des Dienstfahrzeugs zu widerrufen, wenn (u. a.) der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freizustellen. In diesem Fall stehe dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf Nutzungsentgelt zu.
Im Arbeitsvertrag ist außerdem geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Falle einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung den Arbeitnehmer unwiderruflich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen.
Der Arbeitgeber kündigt, er stellt den Arbeitnehmer frei und verlangt Rückgabe des Fahrzeuges. Dem kommt der Arbeitnehmer nach und klagt auf Zahlung von Nutzungsentgelt.
Der Arbeitgeber bekommt Recht. Die Klausel im Arbeitsvertrag ist wirksam. Für den Arbeitnehmer ist transparent und kalkulierbar, wann ein Widerruf möglich ist. Die Verknüpfung der dienstlichen und privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges darf mit der unwiderruflichen Freistellung bei Fortzahlung der Bezüge im Übrigen verknüpft werden.
Es empfiehlt sich die Aufnahme von Klauseln in Arbeitsverträge, wonach der Arbeitgeber bei Überlassung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung berechtigt ist, diese private Nutzung zu widerrufen, wenn beispielsweise der Mitarbeiter wegen Krankheit oder aus einem anderen persönlichen Grund für mehr als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist oder wenn der Arbeitgeber zur unwiderruflichen Freistellung berechtigt ist, was regelmäßig bei ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen im Arbeitsvertrag geregelt sein sollte.
Zu beachten ist allerdings, dass die Gerichte nicht nur die Wirksamkeit einer solchen Klausel prüfen, sondern außerdem eine sogenannte Ausübungskontrolle vornehmen. Insoweit ist folgendes zu beachten:
Da die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann, wird im Regelfall nur ein Widerruf zum Monatsende billigem Ermessen entsprechen.
RA Raber, 26.05.2025