Zum 01.01.2013 ist die neue Düsseldorfer-Tabelle in Kraft getreten.
Die Unterhaltsbedarfsätze der berechtigten Kinder sind unverändert geblieben, da der Gesetzgeber den Mindestunterhalt nicht verändert hat.
Die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen wurden dagegen korrespondierend mit der Erhöhung der sogenannten Harz IV-Sätze deutlich angehoben.
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt jetzt für nicht Erwerbstätige ein Selbstbehaltssatz von 800,00 € (vorher 770,00 €). Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gilt neu ein Selbstbehalt von 1.000,00 € (vorher 950,00 €).
Musste z. B. bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.284,00 € und einem Unterhaltsbedarf von 334,00 € (= Mindestunterhalt in der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes) in den Jahren 2011 und 2012 noch der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden, besteht hier für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit seinen Zahlbetrag um exakt 50,00 €, mithin um 15 % zu reduzieren.
Ob eine solche Reduzierung durchsetzbar ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, lässt sich also pauschal nicht beantworten.
Sollten Sie eine Reduzierung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts anstreben, ist zu beachten, dass eine solche Reduzierung ohne vorheriges schriftliches Verlangen rückwirkend grundsätzlich nicht möglich ist.
Sie müssen also in diesem Fall zwingend und schnell tätig werden, da Sie sonst Monat für Monat die Chance auf eine Reduzierung des Unterhalts vergeben.
Seien Sie gewiss, dass die insoweit vertretungsberechtigten Elternteile, bei den die unterhaltsberechtigten Kinder ihren regelmäßigen Aufenthalt haben, nicht zögern werden, die nächste Erhöhung des Mindestunterhalts und damit die Erhöhung der Bedarfssätze der Düsseldorfer-Tabelle gegenüber den Barunterhaltspflichtigen sofort geltend zu machen.
Zögern Sie also nicht sich insoweit zumindest für eine gewisse Zeit einen Ausgleich bzw. einen Vorsprung zu verschaffen.
Die nächste Unterhaltsrunde, welche entweder schon 2014, spätestens aber 2015 kommt, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dann 3 bzw. 4 Jahren wieder zu einer Erhöhung der Unterhaltsbedarfssätze führen.
Ein Vorsprung durch jetzige Reduzierung des Unterhalts wird sich nur durchsetzen lassen, wenn Sie schnell handeln.
Warten Sie dagegen, wird Ihnen der Richter früher oder später im Prozess vorhalten, dass sie durch die Fortzahlung des Unterhalts dokumentiert haben, dass sie unabhängig von dem erhöhten Selbstbehaltssatz leistungsfähig sind.
Das muss nicht sein.
Also handeln Sie schnell und vereinbaren mit mir einen zeitnahen Besprechungstermin.
Frank PrescherRechtsanwalt
Anwaltsmediator
Weitere Infos zur Düsseldorfer Tabelle 2013 finden Sie hier: Zur aktuellen Mitteilung: Düsseldorfer Tabelle vom 1.12.2012 (mit den aktuellen Zahlen) Düsseldorfer Tabelle 2013