Unterhalt 2011- Mangelfälle aufgepasst!

Am 30.11.2010 hat das Oberlandegericht Düsseldorf die neue ab 01.01.2011 geltende sogenannte Düsseldorfer Tabelle in einer Presseerklärung bekannt gegeben. 
Die nachfolgend dargestellten Änderungen stehen wie das OLG Düsseldorf klargestellt hat, unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Existenzminimumsbericht am 17.12.2010 zustimmt. Hintergrund hierfür ist, dass die Erhöhung der Selbstbehaltssätze an die ab 01.01.2011 geplante Erhöhung der Harz?IV Sätze angelehnt ist.
 
Dies vorangeschickt stellt sich die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011 wie folgt dar:
 
Die Bedarfssätze insb. für minderjährige Kinder für das Jahr 2011 bleiben unverändert. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies  auszugsweise, dass für die Einkommensgruppe 1 (bis 1.500,00 €) nach wie vor folgende Zahlen gelten:
 

bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen in €

Kind

1. Altersstufe
0-5

(Geburt bis
6. Geburtstag)

2. Altersstufe
6-11
(6. bis
12. Geburtstag)

3. Altersstufe
12-17

(12. bis
18. Geburtstag)

bis 1.500,00 €

1.+2.

225 € (317-92)

272 €
(364-92)

334 €
(426-92)

 

3.

222 € (317-95)

 269 €
(364-95)

331 €
(426-95)

 

4.

209,50 €
(317-107,50)

 256,50 €
(364-107,50)

318,50 €
(426-107,50)

 
Die wesentliche Änderung für das Jahr 2011 besteht in einer leichten Anhebung der Selbstbehaltssätze für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. In den meisten Fällen erfolgt hier eine Anhebung um 50,00 €, gegenüber Eltern sogar um 100,00 €.
In Zahlen ausgedrückt stellt sich dies wie folgt dar:
 

Unterhaltspflicht gegenüber:

Selbstbehalt               bisher

Selbstbehalt                  ab 2011

Minderjährige Kinder und Kinder bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteilt und allgemeine Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

900,00 €

950,00 €

Andere volljährige Kinder

1.100,00 €

1.150,00 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.000,00 €

1.050,00 €

Eltern:

1.400,00 €

1.500,00 €

 
Die Erhöhung des Selbstbehalts wird für die Fälle relevant, in welchen dem Unterhaltsschuldner nach Abzug der bestehenden Unterhaltsbedarfe weniger als 950,00 € verbleiben (sog. Mangelfall). Dann muss bei mehreren Unterhalts-berechtigten eine komplizierte quotale Anteilsberechnung erfolgen.
 
Betroffen sind damit nicht nur Mangelfälle aus der Vergangenheit, sondern auch solche, die neu unter die Grenze von 950,00 € fallen.
 
Zum Beispiel musste bei einem bereinigtem Nettoeinkommen von 1.191,00 € und einem Unterhaltsbedarf von 291,00 € im Jahre 2010 noch der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden. Ab 2011 besteht hier für den Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit seinen Zahlbetrag um exakt 50,00 €, mithin ca. 17 % zu reduzieren.
 
Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet dies, dass er de facto im Jahre 2011 mit 50,00 € weniger im Monat zurechtkommen muss. Jedenfalls für Mangelfälle ist die etwa in der Thüringer Allgemeinen Zeitung vom 01.12.2010 gewählte Schlagzeile „Nullrunde beim Unterhalt“ demnach eine beschönigte Umschreibung.
 
Die Betroffenen sollten schnell reagieren, da eine rückwirkende Änderung des Unterhalts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Dies gilt in ganz besonderen Maße, wenn entsprechende Unterhalttitel sei es in Form von Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen bzw. Beschlüssen existieren.
 
Herr Rechtsanwalt Prescher berät Sie gerne ob und in wie weit eine Unterhalts-abänderung im Einzelfall Sinn macht oder gegebenenfalls auch abgewehrt werden kann.
 
RA Prescher, 01.12.2010

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