Überstunden sind weiterhin nachzuweisen!

Beklagt

Ein Auslieferungsfahrer hatte mit Hinweis auf die Zeiterfassung eine Vergütung von rund 5.200,00 € für knapp 350 Überstunden eingeklagt. Er behauptete, er habe keine Pausen nehmen können, weil er sonst seine Aufträge nicht hätte erfüllen können. Der Arbeitgeber bestritt dies und verweigert die Zahlung der Überstunden.

Der Arbeitnehmer berief sich auf die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung aus dem Jahre 2019. Der Arbeitgeber habe kein ausdifferenziertes System zur Kontrolle der Arbeitszeit eingeführt, sodass er nachweisen müsse, dass keine Überstunden angefallen sind.

Entschieden

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, das BAG folgte dem nicht.

Das Urteil des EuGH aus dem Jahre 2019 hat sich mit Themen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes befasst. Es ging nicht um die Bezahlung. Zu den Vergütungsfragen wurden in den Bestimmungen, die der EuGH geprüft hatte, keinerlei Aussagen getroffen. Die unionsrechtliche Pflicht zur Messung der Arbeitszeit habe deswegen keine Auswirkungen auf Prozesse wegen Überstundenvergütung.

Aus diesem Grunde kann sich ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend macht, nach wie vor nicht pauschal auf Zeitaufzeichnungen berufen. Es bleibt vielmehr dabei, dass er darlegen muss, dass er Mehrarbeit geleistet hat oder sich dazu auf Weisung bereithielt. Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Kommentiert

Die Entscheidung des BAG ist in zweierlei Hinsicht zu begrüßen. Zum einen beendet sie eine jahrelange Diskussion über die Frage, ob die Entscheidung des EuGH Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden hat. Zum anderen stellt sich das BAG gegen eine Vermengung verschiedener Themen.

Die Entscheidung des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, erfolgte ausschließlich vor dem Hintergrund des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden kommt damit nicht in Betracht.

BAG Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21

Rechtsanwalt Raber

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