Ein Bauträger erstellt auf eigenem Grund ein Bauwerk, das er dem oder den Erwerbern veräußert.
Die Bauleistung selbst erbringt er durch Nachunternehmer.
Dabei beschränkt sich die eigene Tätigkeit des Bauträgers auf Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstige Verwaltungsaufgaben.
Der Hauptzweck der Tätigkeit eines Bauträgers ist es, Grundstücke zu entwickeln und Bauwerke erstellen zu lassen, um sie zu veräußern.
Der Schwerpunkt liegt dementsprechend in der Vermarktung eines Objekts, nicht in dessen Errichtung.
Die Tätigkeit des Bauträgers in Form von Entwicklung, Planung, Verwaltung und Vertrieb ist nicht baulicher Natur.
Daran ändert sich auch durch den Einsatz von Subunternehmern nichts.
Insbesondere sind die Arbeitsstunden der gewerblichen Arbeitnehmer des Subunternehmers nicht zur betrieblichen Gesamtarbeitszeit des Bauträgers hinzuzurechnen.
Danach steht fest, dass der reine Bauträgerbetrieb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des VTV fällt.
Ob diese Grundsätze der Rechtsprechung des BAG zum Bauträgervertrag auch auf den Generalübernehmervertrag übertragen werden können, ist noch nicht entschieden.
Im Unterschied zum Bauträger baut der Generalübernehmer auf fremden Grund.
Er hat mit dem Bauträger gemein, dass er das fremde Grundstück beplant und das vom Besteller gewünschte Gebäude hierauf durch Nachunternehmer errichtet.
Die Entwicklung, Verwaltung und der Vertrieb von Grundstücken spielen beim GÜ keine Rolle.