Der Kläger beschäftigt die Beklagte, die ein Schreibbüro betreibt mit Schreibarbeiten in seinem Betrieb. Hierüber rechnete die Beklagte ihre Leistungen mit Umsatzsteuerausweis ab, der Kläger zahlte. Eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ergab, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, verbunden mit der Folge, dass der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten musste. Der Kläger klagt nun gegen die Beklagte auf Rückzahlung überhöhter Honorare und der Umsatzsteuer.
Das BAG billigt dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB (rechtsgrundlose Bereicherung) zu. Hätten die Parteien das Vertragsverhältnis von vornherein als das behandelt, was es war, nämlich ein Arbeitsverhältnis, so hätte der Kläger an die Beklagte den ortsüblichen Lohn zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. In Höhe der Differenz zwischen dem sich so errechneten Betrag einerseits und der durch die seitens der Beklagten abgerechneten Nettovergütung andererseits ist diese gegenüber dem Kläger bereichert. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Vergütungsdifferenz. Erfasst von diesem Anspruch wird auch die Umsatzsteuer, die der Kläger auf die Rechnungen der Beklagten entrichtet hat. Die Beklagte wiederum kann sich die Umsatzsteuer vom Fiskus erstatten lassen.
Wer im Ergebnis einer Prüfung nach § 28 p SGB IV als Arbeitgeber zur Nachzahlung der SV Beiträge, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen verpflichtet wird, sollte zumindest darüber nachdenken, die gegenüber dem ortsüblichen Bruttoentgelt hinausgehende gezahlte Vergütung einschließlich Umsatzsteuer beim Arbeitnehmer geltend zu machen. Für den betroffenen Arbeitgeber ist dies freilich nur ein schwacher Trost. Besser fährt er, wenn er von vornherein Vertragsverhältnisse vermeidet, die auch nur den Anschein der Scheinselbstständigkeit haben. Im Zweifel hilft ihm ein Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus (Statusfeststellungsverfahren) vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.