Low-Performer im Homeoffice

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war in einer Tagespflegeeinrichtung tätig. Ihr wurde das Recht eingeräumt, einen Teil dieser Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen. Vergütung erfolgt nach Stunden. Der Arbeitgeber streicht 300 erfasste Arbeitsstunden und kürzt den Lohn entsprechend. Er ist der Auffassung, dass im Homeoffice insoweit keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Arbeitnehmerin verweist auf Mails, die sie aus dem Homeoffice versandt hat und klagt auf Zahlung.

Entschieden

Das LAG gab der Arbeitnehmerin Recht.

Zwar gälte noch immer der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn, jedoch trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Außerdem zeige der Umstand, dass die Arbeitnehmerin E-Mails aus dem Homeoffice versandt hatte, dass sie durchaus Arbeitsleistung erbracht habe. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Arbeiten in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt werden, denn es reicht, wenn der Arbeitnehmer unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet habe.

Kommentiert

Entscheidet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, seine Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen, so verliert er zwangsläufig die Kontrolle.

Erbringt der Arbeitnehmer, für den Arbeitgeber erkennbar nicht mehr die Leistung, die er vorher also außerhalb des Homeoffice erbracht hat, so ist der Arbeitgeber gleichwohl hilflos.

Wenn er dann auch noch den Fehler gemacht hat, Homeoffice im Arbeitsvertrag zu verankern, kommt er aus der Low-Performance-Falle nicht mehr heraus.

Rechtsanwalt Manfred Raber, 12.02.2024

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.09.2023 - 5 Sa 15/23

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