Leitentscheidungen des BGH in Massenverfahren

Die Justiz wird bundesweit durch Massenverfahren an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gebracht.

Dahinter steckt ein Geschäftsmodell, das seinen Ausgang im Dieselskandal hatte und das betrieben durch einzelne Kanzleien, finanziert durch Rechtsschutzversicherer immer neue Bereiche entdeckt, damit der Geldfluss nicht versiegt.

Das Geschäftsmodell beruht darauf, dass über jeden Einzelfall durch Amts- oder Landgericht

und nachfolgend Oberlandesgericht entschieden wird und immer wieder aufs Neue Gebühren zu Gunsten der, die Massenverfahren betreibenden Anwaltskanzleien anfallen, bevor, bedingt durch die Dauer des Instanzenzuges irgendwann einmal der BGH abschließend entscheidet.

Es ist daher im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz zu begrüßen, dass das Bundeskabinett den Weg frei gemacht hat für sogenannte Leitentscheidungen des BGH.

Danach soll zukünftig in Massenverfahren der BGH, noch bevor eine Revision dort anhängig ist,

sich grundsätzlich zu Rechtsfragen äußern, damit die Instanzgerichte zu einem frühen Zeitpunkt bereits zu einer einheitlichen Entscheidungsfindung gelangen.

Leider konnte sich das Bundeskabinett jedoch nicht dazu entscheiden, den Instanzgerichten die Möglichkeit einzuräumen, die jeweiligen Verfahrens bis zur Vorlage einer Leitentscheidung auszusetzen.

Der Entwurf sieht vielmehr vor, dass die Aussetzung der Zustimmung beider Parteien bedarf.

Dass jene Kanzleien, deren Geschäftsmodell gerade darin liegt, möglichst viele Verfahren bis zum Schluss durch die Instanzen zu treiben, einer Aussetzung zustimmen, darf als ausgeschlossen betrachtet werden.

Der Entwurf ist gut gemeint, jedoch nicht gut gemacht.

RA Raber, 06.09.2023

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