Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

1. Sachverhalt

Infolge der Covid-19-Pandemie musste der beklagte Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, worauf sich die klagende Arbeitnehmerin über mehrere Monate in Kurzarbeit „Null“ befand.

Nach Ende der Kurzarbeit stritten sich die Parteien darüber, ob der Arbeitnehmerin während der Zeit der Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch zusteht.

Die Arbeitgeberin hatte den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12 gekürzt und begründete dies damit, dass Kurzarbeiter mit Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sind, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit suspendiert ist und dementsprechend infolge fehlender Arbeitspflicht auch kein Urlaubsanspruch besteht.

Die Arbeitnehmerin klagte.

2. Entschieden

Das Arbeitsgericht Essen gab dem Arbeitgeber Recht, das LAG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

Aufgrund der Kurzarbeit „Null“ habe die Klägerin für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben. So bestimme § 3 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat und somit der Erholung bedarf. Durch die Kurzarbeit „Null“ ist die Arbeitspflicht suspendiert, weshalb auch tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Dementsprechend war der Arbeitgeber berechtigt, den, der Arbeitnehmerin zustehenden jährlichen gesetzlichen Urlaubsanspruch für die Zeiträume der Kurzarbeit „Null“ zu kürzen.

3. Kommentiert

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung.

Zahlreiche Unternehmen mussten während der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit „Null“ einführen

und stehen nach Ende der Kurzarbeit „Null“ vor der Frage, ob dem Arbeitnehmer gleichwohl der volle Urlaubsanspruch während dieser Zeit zusteht.

Das LAG Düsseldorf hat auf diese Frage hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs Antwort gegeben.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Entscheidung des LAG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Allerdings spricht einiges dafür, dass das BAG die Entscheidung hält, denn sie entspricht der Rechtsprechung des BAG zum unbezahlten Sonderurlaub (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 –

6 Sa 824/20).

RA Raber, 06.07.2021

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