Keine Vertragsänderungen bei Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung!

Sachverhalt

Der Arbeitgeber beschäftigte den Arbeitnehmer im zulässigen Rahmen sachgrundlos. Der Vertrag wurde verlängert mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch von Vollzeit in Teilzeit wechselte. Nach Ablauf der Befristung erhob der Arbeitnehmer Entfristungsklage mit der Begründung, dass die Befristung nicht ohne Sachgrund gerechtfertigt gewesen sei. Er begründet dies damit, dass gleichzeitig mit der Vertragsverlängerung eine Änderung der Arbeitszeit vereinbart worden sei, ohne dass er hierauf einen Anspruch gehabt habe.

Entschieden

Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Klage des Arbeitnehmers ab, das LAG Sachsen-Anhalt gab der Berufung statt, die Revision des Arbeitgebers zum BAG war erfolglos.

Vereinbaren die Vertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund, so darf der Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der zulässigen Verlängerungen nicht verändert werden. Anderenfalls liegt keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor. Da diesem neu abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis vorangegangen ist, bedarf dieser neu abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag eines Sachgrundes (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Unschädlich sind dagegen Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Rechtslage. Gleichfalls unschädlich ist die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat.

Kommentiert

Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von zwei Jahren ist eben nur eine Verlängerung, kein neuer Arbeitsvertrag.

Aus diesem Grund stellen Änderungen nicht lediglich eine Verlängerung dar.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie bei weiterhin sachgrundloser Befristung eigene oder arbeitnehmerseits vorgetragene Änderungswünsche unberücksichtigt lassen. Anderenfalls bleibt ihnen die Möglichkeit, anstelle der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung auf eine Befristung mit Sachgrund überzugehen.

RA Raber, 01.09.2021

BAG Urteil vom 24.02.2021 - 7 AZR 108/20 (LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.09.2019 3 Sa 304/18)

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