1.Energieeffizienz von Neubauten
Noch bis Ende Januar 2022 wurde das Effizienzhaus-55 gefördert.
Ab 01.01.2023 werden die Anforderungen an den Primärenergiebedarf verschärft.
Betrug der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes, so gilt künftig die Marke 55 %.
2. Förderung von Photovoltaik
Ab 01.01.2023 entfällt für Photovoltaikanlagen die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 % der Nennleistung, so dass mehr Strom eingespeist werden kann.
Verbraucher müssen den Netzbetreiber auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewähren.
Außerdem ist auf die Erträge kleinerer Photovoltaikanlagen ( ≤ 30 kW, bei Mehrfamilienhäusern ≤ 15 kW/Wohneinheit) keine Einkommensteuer zu zahlen und bei der Anschaffung, Erweiterung und dem Austausch entfällt die Mehrwertsteuer.
Zu beachten ist allerdings, dass trotz der Steuerbefreiung Photovoltaikanlagen, die Strom einspeisen dazu verpflichtet sind, sich beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten sie weiterhin als Unternehmer.
Auch die Vergütungssätze für den eingespeisten Strom wurden für 2023 angehoben.
Es gelten zwei unterschiedliche Tarife.
Wer sich entscheidet den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen und nur den Überschuss ins öffentliche Netz einzuspeisen, bekommt bis zu 8,2 Cent/kWh.
Bei Volleinspeisung beträgt die Vergütung bis zu 13 Cent/kWh.
Weiterhin entfällt die Leistungsbegrenzung. Um einer möglichen Überlastung des Stromnetzes vorzubeugen, waren Photovoltaikanlagenbetreiber bislang dazu verpflichtet, die Einspeiseleistung ihrer Anlagen bis 25 kW entweder auf 70 % ihrer Nennleistung zu drosseln oder sie mit einer teuren Steuerungseinrichtung auszustatten.
Die 70 %-Regelung entfällt ab 01.01.2023.
3. Vermieter werden an Kosten beteiligt
Bislang mussten die Klimaabgabe für Öl und Gasheizungen allein die Mieter zahlen.
Mit Beginn des neuen Jahres werden die Vermieter abhängig von der Gebäudeeffizienz an den Kosten beteiligt.
Je mehr Energie ein Gebäude je Fläche verbraucht, desto mehr muss der Vermieter zahlen.
Nach den zugrunde liegenden Stufenmodell kann sein Kostenanteil künftig zwischen 0 % bei top-sanierten Gebäuden und 95 % bei unsanierten Gebäuden liegen.
4. Endgültiges Aus für die EEG-Umlage
Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig.
Der Betrieb von Erneuerbarere-Energien-Anlagen wird dadurch günstiger, da für die Ermittlung der Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist.
RA Raber, 04.01.2023