Düsseldorfer Tabelle 2013

Brauchbare Informationen zur neunen Düsseldorfer Tabelle 2013 sucht man bislang vergebens (Stand 01.12.2012).  
Gut informierte Kreise prophezeien eine Veröffentlichung der neuen Tabelle Ende der 49. bzw. in der 50. Kalenderwoche, d.h. in der Zeit vom 05. bis 14.12.2012.
 
Das OLG-Düsseldorf, welches der so praxisrelevanten Unterhaltstabelle den Namen gibt, hält sich trotz des näher rückenden Jahreswechsels bislang bedeckt. Dies deshalb, weil noch Rückmeldungen von einigen wenigen Oberlandesgerichten zur vorgeschlagenen neuen Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.01.2013, fehlen. Die wesentlichen Rückmeldungen liegen aber vor, so dass die offizielle Bestätigung der nachfolgenden Zahlen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur noch eine Formsache ist.
 
1. Unterhalsbedarfssätze 2013 bleiben unverändert:
 

bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen in €

Kind

1. Altersstufe
0-5
(Geburt bis
6. Geburtstag)

2. Altersstufe
6-11

(6. bis
12. Geburtstag)

3. Altersstufe
12-17
(12. bis
18. Geburtstag)

bis 1.500,00 €

1.+2.

225 € (317-92)

272 €
(364-92)

334 €
(426-92)

 

3.

222 € (317-95)

 269 € (364-95)

331 €
(426-95)

 

4.

209,50 €
(317-107,50)

 256,50 €
(364-107,50)

318,50 € (426-107,50)

 
2. Die Selbstbehaltssätze 2013 steigen:
 

Unterhaltspflicht gegenüber:

Selbstbehalt alt
Stand 2011

Selbstbehalt neu
ab 2013

Minderjährigen Kindern und Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige
nicht erwerbstätig ist:

770,00 €

800,00 €

Minderjährigen Kindern und Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

950,00 €

1.000,00 €

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.050,00 €

1100,00 €

anderen volljährigen Kindern

1.150,00 €

1.200,00 €

Eltern:

1.500,00 €

1.600,00 €

 
Werden diese Zahlen offiziell bestätigt wird die Zahl der sog. Mangelfälle deutlich steigen.
 
Die Erhöhung des Selbstbehalts wird für die Fälle relevant, in welchen dem Unterhaltsschuldner nach Abzug der bestehenden Unterhaltsbedarfe weniger als 1.000,00 € verbleiben (sog. Mangelfall). Betroffen sind nicht nur Mangelfälle aus der Vergangenheit, sondern auch solche, die nach Abzug der Unterhaltsbedarfe unter die Grenze von 1.000,00 € fallen.
 
 
Zum Beispiel musste bei einem bereinigtem Nettoeinkommen von 1.284,00 € und einem Unterhaltsbedarf von 334,00 € in den Jahren 2011 und 2012 noch der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden. Ab 2013 besteht hier für den Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit seinen Zahlbetrag um exakt 50,00 €, mithin 15 % zu reduzieren.
 
Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet dies, dass er de facto im Jahre 2013 mit 50,00 € weniger im Monat zurechtkommen muss.
 
Unterhaltspflichtige sollten schnell reagieren, da eine rückwirkende Änderung des Unterhalts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Dies gilt in ganz besonderen Maße, wenn entsprechende Unterhalttitel sei es in Form von Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen bzw. Beschlüssen existieren.
 
01.12.2012
Frank Prescher
Rechtsanwalt
und
Anwaltsmediator

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Weitere Infos zur Düsseldorfer Tabelle 2013 finden Sie hier:
  Zur aktuellen Mitteilung: Düsseldorfer Tabelle - Update 5.12.2012   Zur aktuellen Mitteilung: Unterhalt 2013 (mit den bestätigten Zahlen des OLG Düsseldorf)  
Zur aktuellen Mittelung: Unterhalt 2013 - Fakten und Hintergründe mit Ausblick auf 2014
 

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