Die HOAI 2021 – Was ändert sich?

Am 01.01.2021 ist die neue HOAI in Kraft getreten.

Die Änderung wurde erforderlich, weil der EuGH im Juli 2019 das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zu deren Gunsten entschied und feststellte, dass Deutschland mit den bisherigen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen gegen seine Verpflichtung aus der Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

Die neue HOAI gilt für alle Verträge betreffend Architekten- und Ingenieurleistungen, die ab dem 01.01.2021 geschlossen wurden.

Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage.

Wie diese alte Rechtslage allerdings aussieht, hängt davon ab, wie der EuGH über eine Vorlage des BGH vom 14.05.2020 entscheiden wird.

Von dieser Entscheidung des EuGH, die Ende 2021 erwartet wird, hängt das Schicksal derzeit anhängiger Aufstockungsklagen auf Mindestsatzbasis ab.

Für die Neuverträge ab dem 01.01.2021 gilt mit der neuen HOAI 2021 folgendes:

1.

Die neue HOAI gilt wie bisher auch leistungsbezogen.

Die Vertragsparteien können nunmehr die Höhe des Honorars frei vereinbaren.

Sie müssen dies nicht wie bisher schriftlich, sondern eine Preisvereinbarung kann auch in Textform erfolgen.

Treffen die Parteien keine Honorarvereinbarung, so gilt der jeweilige Basishonorarsatz.

Gleiches gilt im Falle einer unwirksamen Honorarvereinbarung.

Die Höhe des Basishonorars richtet sich wie bisher auch nach den Honorartafeln.

Sie betrifft mit den Honorartafeln daher auch nur Grund-, nicht besondere Leistungen.

Wird für besondere Leistungen kein Honorar vereinbart, so gilt die ortsübliche Vergütung.

3.

Neu ist, dass der Architekt/Ingenieur den Auftragnehmer, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, vor dem Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen muss, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann.

Unterbleibt dieser Hinweis, so bleibt es beim Basishonorarsatz.

4.

Fällig wird, wie bisher auch der Vergütungsanspruch nach Abnahme und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.

Fazit

Die HOAI 2021 ist zu begrüßen.

Der Verordnungsgeber hat der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen und zugleich, die in der Praxis bewährte Honorarordnung nicht völlig über Bord geworfen.

Weggefallen sind nunmehr mit der freien Preisvereinbarung die Aufstockungsklagen.

Dies ist nicht bedauernswert, sondern gibt beiden Vertragsparteien Rechtssicherheit.

RA Raber, 02.02.2021

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