Corona-Lockdown für Gastronomie – Wer zahlt?

Ab 02.11.2020 gilt erneut ein Lockdown, der sich zunächst auf die Schließung der Gastronomie beschränkt.

Schulen und Kindergärten sollen geöffnet bleiben, unberührt bleibt ebenfalls der Groß- und Einzelhandel.

Vom Lockdown betroffen sind ebenfalls Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeit dienen, eingeschlossen auch Freizeit- und Amateursportbetrieb, ausgenommen wiederum der Individualsport.

Insbesondere für die Gastronomie bedeutet dies erneut einen herben Schlag.

Zahlreichen Unternehmen droht die Insolvenz, zumal nicht einschätzbar ist, welche Situation in zwei Wochen vorliegen wird, wenn die Bundesregierung erneut beraten möchte.

Für jeden einzelnen Gastwirt stellt sich damit die Frage, ob und welche Ansprüche er gegebenenfalls hat.

1.

Ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht nicht.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erlitten hat, weil er selbst als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem infektionsschutzrechtlichen Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

Auch ein Entschädigungsanspruch gem. § 65 Abs. 1 IfSG besteht nicht.

Auch eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des Infektionsschutzgesetzes kommt nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber bei Schaffung des Entschädigungstatbestands gem. § 56 Abs. 1 a IfSG bekannt war, dass es für Betriebsschließungen im Gastronomiebereich keine solchen gesetzlichen Entschädigungsansprüche gab, der Gesetzgeber allerdings gleichwohl keinen Regelungsbedarf gesehen hat.

Dementsprechend wies das Landgericht Hannover die Klage eines Gastwirts nach der Schließung im 1. Lockdown ab (LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 – 8 O 2/20).

2.

Wer über eine Betriebsunterbrechungsversicherung verfügt, wird diese in Anspruch nehmen.

Die Versicherungsbedingungen enthalten allerdings regelmäßig eine Auflistung derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger, die zur Betriebsschließung führen.

Bei den in den Versicherungsbedingungen namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern taucht Covid-19 naturgemäß nicht auf, da es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch gar nicht existierte.

Gleichwohl gelangte das Landgericht Mannheim zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen nicht um eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss aufgezählten Krankheiten handelt, sondern um eine dynamische Verweisung, die auch Krankheiten und Krankheitserreger einschließt, die erst durch nachträgliche Gesetzesänderung Eingang in das IfSG finden (LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 -11 O 66/20).

3.

Die Bundesregierung hat angekündigt, betroffenen Betrieben Soforthilfe zukommen zu lassen.

Betriebe, die mindestens ein Jahr alt sind, erhalten 75 % des Umsatzes, den sie im Vorjahresmonat, also im November 2019 erwirtschaftet haben, ausgezahlt.

Dieser Anspruch soll auch solchen gastronomischen Betrieben zustehen, die weiterhin Gerichte zum Mitnehmen verkaufen und somit weiter, wenn auch in geringerem Umfang Umsatz tätigen.

Die Bundesregierung verspricht ein unkompliziertes Antrags- und Prüfungsverfahren.

Die Details werden derzeit noch zwischen Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium abgeklärt.

Die Auszahlung soll über die Länder erfolgen.

RA Raber, 02.11.2020

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