Betriebsbedingte Kündigung und HomeOffice

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin ist im Betrieb des Unternehmens in Berlin beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und bietet der Arbeitnehmerin zugleich eine Fortbeschäftigung in einem anderen Betrieb seines Unternehmens an einem anderen Ort an (Änderungskündigung).

Dieses Angebot nimmt die Arbeitnehmerin nicht an.

Im Kündigungsschutzverfahren wendet die Arbeitnehmerin ein, dass die Kündigung unter Verstoß gegen das Ultima-Ratio-Prinzip erfolgt sei, also nicht das mildeste Mittel darstelle, denn sie könne ihre Arbeitsleistung auch ebenso von zuhause im Wege des HomeOffice erbringen.

Entschieden

Das Arbeitsgericht Berlin folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin und begründete seine Entscheidung damit, dass das häusliche Arbeiten durch elektronische Vermittlung beim Arbeitgeber üblich sei. Es meint, dass das Verhalten der Arbeitgeberin angesichts der Verbreitung elektronischen Arbeitens seit der Pandemie aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich sei.

Dieser Meinung folgt die Berufungsinstanz nicht.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellt klar, dass das Angebot eines HomeOffice-Arbeitsplatzes zumindest dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung ist, wenn es Teil der unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze keinen HomeOffice-Arbeitsplatz anzubieten.

Kommentiert

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist abwegig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig, wenn auch eine eindeutige Begründung wünschenswert gewesen wäre. Es gibt derzeit keine HomeOffice-Pflicht. Solange es eine solche Pflicht nicht gibt, kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht deshalb unwirksam sein, weil der Arbeitgeber HomeOffice nicht angeboten hat. Alles andere wäre die Einführung einer HomeOffice-Pflicht durch die Hintertür.

ArbG Berlin 10.08.2020 - 19 Ca 13189/90; LAG Berlin-Brandenburg 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20

Rechtsanwalt Raber, 04.03.2024

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