Am 23.02.2020 trat das Gesetz zur Mietenbegrenzung in Berlin (sogenannter „Berliner Mietendeckel“) in Kraft.
Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist ein Mietenstopp.
Dieser verbietet zum einen die Überschreitung einer bestimmten Mietgrenze, regelt eine lageunabhängige Mietobergrenze bei Wiedervermietungen sowie ein gesetzliches Verbot überhöhter Mieten.
Gegen das Gesetz klagten 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP.
Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen Recht.
Regelungen zur Miethöhe für freifinanzierten Wohnraum unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebung. Danach sind die Länder nur dann zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat.
Der Bundesgesetzgeber hat das Mietpreisrecht jedoch in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt.
Damit bleibt für Regelungen der Länder kein Raum.
Der „Berliner Mietendeckel“ ist daher nichtig.
(BVerfG Beschluss vom 25.03.2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20)
RA Raber, 15.04.2021