Beim Nachtrag ist bauzeitlicher Mehraufwand einzukalkulieren!

Geklagt

Nach Auftragserteilung kommt es zu einer Änderungsanordnung, worauf der Auftragnehmer einen Nachtrag legt, der vom Auftraggeber bestätigt wird. In der Schlussrechnung macht der Auftragnehmer einen weiteren Nachtrag für den erhöhten Zeitaufwand geltend. Diesen Mehraufwand zahlt der Auftraggeber nicht, der Auftragnehmer klagt.

Entschieden

Die Klage wird abgewiesen.

Wer auf eine Änderungsanordnung einen Nachtrag legt, muss die zusätzlichen bauzeitbezogenen Kosten einkalkulieren. Der Auftraggeber kann davon ausgehen, dass dies im Rahmen des Nachtragsangebotes geschehen ist.

Vermag der Auftragnehmer den zeitlichen Mehraufwand nicht einzuschätzen, so muss er sich Mehrkosten im Nachtragsangebot vorbehalten, anderenfalls ist das Angebot abschließend.

Kommentiert

Häufig beschränken sich ausführende Unternehmen bei Nachträgen auf die Kalkulation der Material- und Lohnkosten zuzüglich Zuschläge, ohne an den zeitlichen Mehraufwand zu denken. Damit kann auch der vom Auftraggeber bestätigte Nachtrag zum defizitären Geschäft werden.

Es sollte daher zumindest im Nachtragsangebot immer aufgenommen werden, dass hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwandes Mehrkosten vorbehalten bleiben. Erfolgt ein solcher Vorbehalt, kann der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass das Nachtragsangebot abschließend ist.

Rechtsanwalt Raber, 08.07.2024

OLG Köln Urteil vom 21.12.2023 7 U 68/22

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