Geklagt
Die Parteien eines VOB-Bauvertrages vereinbaren verbindliche Fristen für den Baubeginn.
Der Auftragnehmer kann nicht pünktlich beginnen, da es zum Verzug von Vorunternehmern kommt. Der Auftraggeber teilt dies dem Auftragnehmer mit.
Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber hierauf eine Mehrvergütung, da er infolge der Verschiebung des Baubeginns einen Nachunternehmer beauftragen muss, wofür Mehrkosten entstehen.
Er stützt sein Begehren auf § 2 Abs. 5 VOB/B und klagt.
Entschieden
Ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine Änderungsanordnung des Auftraggebers voraus. Die Änderung muss sich auf eine im Vertrag vorgesehene Leistung beziehen. Dabei kann auch eine bauzeitändernde Anordnung durchaus Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer lediglich hindernde Umstände mitteilt.
Anderenfalls würde der verschuldensabhängige Anspruch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B bedeutungslos werden.
Eine Baustelle ohne bauzeitliche Verzögerungen infolge Verzugs der Vorunternehmer gibt es derzeit nicht. Demzufolge geraten die Unternehmen regelmäßig in eine schwierige Situation, da ihre Preiskalkulation auf pünktlichen Ausführungsbeginn abstellt. Umso verständlicher ist es, wenn versucht wird, Nachträge mit der Begründung zu legen, dass mit der Änderung der vertraglich verbindlich vereinbarten Bauzeiten eine Änderungsanordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt.
Erfolg kann dies jedoch nicht haben, da für diese Fälle letztlich nur § 6 Abs. 6 VOB/B in Betracht kommt, der für die Auftragnehmer allerdings infolge der hohen Anforderungen der Rechtsprechung nur selten und vor allen Dingen niemals zeitnah zum gewünschten Erfolg führt.
Rechtsanwalt Raber, 08.07.2024