Architekt und Rechtsberatung

Sachverhalt

Auf Wunsch des Bauherrn stellte dessen Planer einen Bauvertragsentwurf zur Verfügung, den dieser verwendete. Enthalten war in diesem Bauvertragsentwurf eine Skontoklausel, die sich später als unwirksam herausstellte. Der Bauherr hatte im Vertrauen auf die Wirksamkeit dieser Klausel innerhalb der Skontofrist gezahlt und dementsprechend Skonto gezogen. Als sich im Prozess mit einem Auftragnehmer herausstellte, dass die Skontoklausel unwirksam ist, musste der Bauherr unberechtigt gezogene Skonti zahlen. Hierdurch entstand ihm ein Schaden. Diesen Schaden machte er gegen den Architekten, der ihm den Bauvertragsentwurf mit der unwirksamen Skontoklausel zur Verfügung gestellt hatte, geltend.

Entschieden

Der Bundesgerichtshof gab dem Bauherrn recht. Der Architekt hat, indem er einen Bauvertrag zur Verfügung gestellt hat, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbracht. Rechtsdienstleistungen von Planern sind nur zulässig als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten. Eine allgemeine Rechtsberatung, wie sie vorliegend geschehen ist, wird vom Berufsbild des Architekten nicht erfasst. Dies führt zunächst dazu, dass die mit der Zurverfügungstellung begründete Vereinbarung zwischen Architekten und Bauherrn nichtig ist. Trotzdem steht dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zu.

Kommentiert

Es geschieht immer wieder, dass Architekten sich bemüßigt fühlen, Ihren Auftraggebern ein Rundum-Sorglos-Paket zu schnüren, das auch Rechtsdienstleistungen beinhaltet. Regelmäßig wird unterschätzt, welche Haftungsfolgen sich daraus ergeben, wenn der Planer aus seiner Formularsammlung oftmals längst überholte Bauverträge, Abnahmeprotokolle und Anderes dem Bauherrn zur Vermeidung der Kosten einer Rechtsberatung überlässt.

Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des BGH heilende Wirkung hat. Dabei sollten Planer wissen, dass sie nicht nur Gefahr laufen, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, sondern dass die Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommt, weil Rechtsdienstleistungen nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Es kommt noch dicker: Der Planer riskiert nämlich, dass mit der Nichtigkeit der konkludent zustande gekommenen vertraglichen Regelung unzulässiger Rechtsberatung der gesamte Planervertrag nichtig wird. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass der Planer sein Honorar insgesamt zurückbezahlen muss.

Angesichts dieser Konsequenzen sind Architekten schlecht beraten, wenn sie im Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn darüber sinnieren, ob möglicherweise eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG vorliegt. Es gibt keinen Grund, sich auf dieses dünne Eis zu begeben.

Rechtsanwalt Manfred Raber, 12.02.2024

BGH Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/23

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