Annahmeverzugslohn – Arbeitnehmer auskunftspflichtig!

BAG Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

Sachverhalt

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolgreich, das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber nunmehr auf Zahlung des rückständigen Lohnes (Annahmeverzugslohn) in Anspruch.

Der Arbeitgeber erhob den Einwand, der Kläger habe es böswillig unterlassen anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Der Arbeitgeber begehrt vom Kläger Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter in der Vergangenheit unterbreiteten Stellenangebote.

Entschieden

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.

Diesem steht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu.

Gerät der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, so ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer gemäß § 615 S. 1 BGB die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste zu vergüten.

Dabei muss sich der Arbeitnehmer jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 S. 2 BGB).

Da der Arbeitgeber keine Kenntnis davon haben kann, welche Arbeitsvermittlungsangebote dem Arbeitnehmer zwischenzeitlich von der Arbeitsagentur oder dem Jobsender unterbreitet worden sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zu.

Kommentiert

Mit der rechtskräftigen Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage steht rückwirkend fest, ob das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder fortbestand.

Für den Arbeitgeber liegt darin ein großes Risiko den Lohn nachbezahlen zu müssen.

Dieses Risiko, genannt Annahmeverzugsrisiko, zwingt ihn dazu, auch dann frühzeitig eine Abfindungslösung zu suchen, wenn vieles für die Wirksamkeit seiner Kündigung spricht.

Diese Konstellation begünstigt den Arbeitnehmer, der den Kündigungsschutzprozess aussitzt und sich um anderweitige Erwerbsmöglichkeiten nicht kümmert, sondern vielmehr die Jobangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters zurückweist.

Nach der Entscheidung des BAG kann sich der Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr darauf beschränken, die Frage des Gerichts nach einer anderweitigen Beschäftigung zu verneinen.

Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich am besten gleich mit Ausspruch der Kündigung auf offene Stellen in der Umgebung hinzuweisen und diese am besten dem Kündigungsschutzschreiben gleich beizufügen.

RA Raber, 09.11.2020

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben