Wiederholt verspätete Mietzahlung

 

1. Sachverhalt

 

In einem seit 2011 bestehenden Wohnraummietverhältnis zahlte der Mieter erstmals im Jahre 2013 verspätet den Mietzins.

 

Es kam zu Mietrückständen und schließlich zu einer Ratenzahlungsvereinbarung, der der Mieter

nachkam.

 

Er versprach, künftig die Miete fristgerecht zu bezahlen.

 

In den Jahren 2015 und 2016 kam es erneut zu weiteren verspäteten Mietzahlungen.

 

Es ging dabei jeweils immer nur um einige wenige Tage.

 

Der Vermieter mahnte hierauf ab, worauf es erneut zu geringfügigen Verspätungen bei der Mietzahlung kam. Der Vermieter kündigte, das Amtsgericht Fürth gab der Räumungsklage statt.

 

2. Entschieden

 

Die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters blieb erfolglos.

 

Die unpünktliche Zahlung des Mietzinses ist eine erhebliche Vertragsverletzung.

 

Diese rechtfertigt an sich eine ordentliche Kündigung.

 

Im Zuge der Bewertung der Pflichtverletzung ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

 

Diese geht zu Lasten des Mieters, wenn er bereits wiederholt vom Vermieter abgemahnt wurde.

 

Dies war vorliegend der Fall, so dass dem Mieter klar war, dass der Vermieter weitere unpünktliche Zahlungen nicht hinnimmt.

 

3. Kommentiert

 

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist zu begrüßen.

 

Zu beachten ist allerdings, dass Kündigungen wegen unpünktlicher Zahlung des Mietzinses nur dann Erfolg haben, wenn vermieterseits klargestellt wurde, dass dies nicht geduldet wird.

 

Dies bedeutet, dass der Kündigung in jedem Fall mindestens eine Abmahnung vorausgehen muss, der ein weiterer Verstoß des Mieters folgt.

 

Dabei wird es für den Ausgang der Interessensabwägung maßgeblich auf die Häufigkeit abgemahnter unpünktlicher Zahlungen einerseits und die Dauer des Mietverhältnisses andererseits ankommen

 

 

RA Raber, 02.11.2017

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.03.2017 7 S 6617/16

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