In oben genanntem Urteil hatte der BGH auf die Anfechtungsklage eines Eigentümers folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Die Wohnungseigentümer beschlossen eine „UG haftungsbeschränkt“ mit lediglich 500,00 € Stammkapital zur Verwalterin zu bestellen.
Die Prüfung, ob diese UG über ausreichende Finanzausstattung verfügte, gerade im Hinblick auf etwaige Haftungsfälle, unterblieb in diesem Fall.
Auf die erfolgte Anfechtung wurde der Beschluss zur Bestellung der UG als Verwalter letztlich aufgehoben.
Der BGH führte zur Begründung wie folgt aus:
Voraussetzung für den Verwalter ist, dass dieser rechtsfähig sein muss. Dies ist auch bei der UG haftungsbeschränkt nach § 5 a GmbHG der Fall.
Auch wenn die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer steht, muss die Bestellung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Insofern steht dem Eigentümer ein Beurteilungsspielraum zu.
Eine Bestellung entspricht jedoch dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Inanspruchnahme des Verwalters zumindest wirtschaftlich nahezu ausscheidet.
Der Verwalter muss über eine ausreichende Bonität und finanzielle Ausstattung verfügen.
Eine solche Prüfung ist in diesem Fall nicht erfolgt und wäre auch bei einer Prüfung, da nur 500,00 € Stammkapital vorlagen, gescheitert.
Bei der Bewertung, über welche Mittel der WEG-Verwalter verfügen muss, so dass eine ausreichende Haftung gegeben ist, ist nicht nur auf die jeweils streitige WEG abzustellen, sondern auf die Gesamtzahl der durch den jeweiligen Verwalter verwalteten Objekte.
RA Offermanns, 22.10.2012