Seit dem 01.11.2015 gelten neue Regelungen in Bezug auf das Melderecht.
So ist zu beachten, dass sich der Mieter zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Behörde anmelden muss.
Hierfür wird eine Bestätigung des Vermieters benötigt.
Ein Auszug dagegen muss lediglich dann gemeldet und vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland verzieht.
Zu beachten ist, dass ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 € droht, falls Vermieter ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Diese Pflicht kann der Vermieter auch elektronisch erfüllen.
Die Meldebehörden wiederum sind verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich angemeldet hat.
Unter bestimmten Umständen ist die Meldebehörde sogar verpflichtet, einem Auskunftsersuchen des Vermieters in Bezug auf die Namen der in einer Wohnung gemeldeten Personen nachzukommen.
RA Krah, 13.11.2015