Nachweis von Lärmstörungen

 

1. Sachverhalt

 

Die im EG wohnende Mieterin sieht sich durch Lärmimmissionen ausgehend von den Mietern im 1. OG gestört, insbesondere durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern der Kinder sowie durch Schreie und sonstige lautstarke familiäre Auseinandersetzungen.

 

Sie nimmt den Vermieter auf Beseitigung der Störungen in Anspruch.

 

Zum Nachweis der Störungen legt sie ein Lärmprotokoll vor, aus dem sich nähere Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Dauer der Lärmstörungen ergeben.

 

Das Landgericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass die im Lärmprotokoll festgehaltenen Störungen bei kinderreichen Familien nicht zu vermeiden seien.

 

2. Entschieden

 

Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf.

 

Einerseits ist es zwar richtig, dass die Mieter eines Mehrfamilienhauses gelegentliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die durch lärmende Kinder oder streitende Erwachsene verursacht werden.

 

Dies ergebe sich im Hinblick auf Kinder bereits aus § 22 Abs. 1 a BImSchG.

 

Die Duldungspflicht des Mieters geht allerdings nur soweit, als der übliche Umfang“ nicht überschritten wird und die Störungen sozialadäquat“ sind.

 

Hieraus wiederum ergibt sich, dass der Mieter erhebliche Gebrauchsstörungen nicht akzeptieren muss. Die Schwierigkeit liegt nunmehr in der Abgrenzung.

 

Maßgeblich sei daher auch bei Störungen, die von Kindern ausgehen, die Art, die Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschimmissionen, das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder, wobei zu beachten ist, ob die Immissionen durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen vermieden werden können.

 

3. Kommentiert

 

Der BGH räumt in seiner Entscheidung mit der weit verbreiteten Auffassung auf, dass kinderreiche Familien generell einen Freifahrschein haben und überlässt die Beurteilung dem Einzelfall.

 

Vor diesem Hintergrund ist Mietern, die sich gestört fühlen, unbedingt zu empfehlen, ein möglichst genaues Lärmprotokoll zu fertigen.

 

Dieses Lärmprotokoll ermöglicht zum einen dem Vermieter die Erfolgsaussichten einer Klage des Mieters einzuschätzen und seine eigenen rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem störenden Mieter

 

RA Raber, 02.11.2017

BGH, Urteil vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16

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