Mietrecht: Wohnungsbezogene Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung

Mit Entscheidung vom 17.04.2013, VIII ZR 252/12 hat der BGH bestätigt, dass die von der Gemeinde erhobene Grundsteuer, welche sich auf eine Wohnung bezieht, ohne Umwege umgelegt werden kann.

Im behandelten Fall machte die Zwangsverwalterin rückständige Betriebskostennachzahlungen geltend. Vorinstanzlich waren u.a. auch die auf die Wohnung bezogene Grundsteuer in Höhe von 433,90 € zugesprochen worden.

Hiergegen wendete sich die Mieterin und rügte, dass die Umlage entsprechend der Wohnfläche erfolgen müsse.

Dies wies der BGH zurück. Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“.

Selbst im Fall, dass ein abweichender Schlüssel vereinbart worden sein sollte, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, da es schon an einer umzulegenden Position mangelt.

RA Offermanns
12.07.2013

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