Mietrecht: Mieterhöhung bei unwirksamer Abwälzung von Schönheitsreparaturen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2010  (Az.: VIII ZR 177/09)

Der BGH hatte einen Fall aus Bayer zu entscheiden. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) könne der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts erhöht werden soll, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts verpflichtet sei.

Einer Übertragung auf nicht preisgebundenen Wohnraum erteilte der BGH jedoch eine Absage. Ein Zuschlag bis zur ortsüblichen Miete könne der Vermieter des nicht preisgebundenen Wohnraums nicht verlangen.

Die dafür maßgeblichen Gründe seien auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar, denn die Kostenmiete werde - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richte sich nicht nach der marktüblichen Miete. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung  bestehe daher nicht.

RA Offermanns, 30.03.2010

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