Mietrecht: Keine Minderung der Miete bei Abweichung von über 10% der

Der BGH hat festgestellt, dass keine Minderungsmöglichkeit des Mieters gegeben ist, sofern der Mietvertrag erkennbar die Höhe der Miete nicht an die vermietete Fläche knüpft. Dies auch dann, wenn im Mietvertrag eine Fläche genannt ist.Der Mietvertrag enthielt folgende inhaltliche Regelung:

"Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."

Die Angabe der eigentlichen Fläche ist oft schwierig, der Vermieter setzt sich meist ohne dies zu wissen der Gefahr  einer Minderung aus. Bei Neuverträgen sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden und eine Beschaffenheitsvereinbarung durch Angabe der Wohnfläche vermieden werden. Ein möglicherweise zur Minderung berechtigender Mangel scheidet so aus.RA Offermanns, 11.11.2010

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