Auskehr eines Betriebskostenguthabens stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Der Vermieter ist an fristgemäßen Korrekturen auch zu Lasten des Mieters nicht gehindert.
Folgender Sachverhalt:
Die Vermieterin erstellte fristgemäß die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Den sich aufgrund der Abrechnung ergebenden Guthabenbetrag schrieb sie dem Mieterkonto gut.
Ebenfalls noch innerhalb der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB stellte die Vermieterin dann fest, dass eine Heizöllieferung in der Abrechnung unberücksichtigt blieb und korrigierte die Abrechnung zu Lasten des Mieters und buchte im Rahmen der Einzugsermächtigung den Betrag von dem Konto des Mieters ab.
Der Mieter begehrte nunmehr Rückerstattung des „Korrekturbetrages“.
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, Urt. v. 05.12.2008 - 10 C 869/08
Landgericht Bielefeld, Urt. v. 23.09.2009 - 22 S 46/09
Der BGH stellte dann fest, dass allein die Auskehr eines Betriebskostenguthabens kein Schuldanerkenntnis ist. Die Auskehr des errechneten Betrages macht eben diesen Betrag allein nicht verbindlich.
Der Vermieter ist daher nicht daran gehindert, eine Abrechnung auch nach Auskehr von Guthaben innerhalb der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB auch zu Lasten des Mieters zu korrigieren.
RA Offermanns, 02.02.2011