Der BGH hat am 29.09.2009 entschieden, VIII ZR 238/08, dass es keinen Anspruch des Mieters auf Erteilung einer sog. Vermietererklärung im Sinne einer Bestätigung über das Nichtbestehen von Mietschulden gibt, über erhaltene Zahlungen ist allenfalls eine Quittung zu erteilen.
Insbesondere besteht kein Anspruch des Mieters auf weitere Zusätze hinsichtlich etwaiger strittiger Forderungen.
Die Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht.
Pressemitteilung des BGH (externen Link)
RA Offermanns, 01.10.2009